Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1999
HG 1999§ 9 Landesverwaltungsnetz, Energieeinsparung
(1) Die dem Land im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen mit
Telekommunikationsdienstleistern gewährten Rabatte sind für den
Ausbau des Landesverwaltungsnetzes einzusetzen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.
(2) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen
Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(3) Einsparungen bei den in Absatz 2 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen und für Schulungs- und
Beratungsmaßnahmen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und damit
verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(4) Das Nähere zu den Absätzen 2 und 3 regelt das
Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie und den beteiligten Ressorts.
(5) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen
für Maßnahmen zur Energieeinsparung in Landesliegenschaften
Vorfinanzierungen durch Dritte in Anspruch genommen werden, wenn unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit die entstehenden
Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) aus den Einsparungen an
Betriebskosten innerhalb eines Zeitraumes von längstens zehn Jahren
gedeckt werden können, sich die Verzinsung im Rahmen vergleichbarer
Kreditmarktdarlehen hält und die Deckung im laufenden Haushaltsjahr
gesichert ist.